Ihre Kanzlei in Stuttgart informiert zum Erbrecht: Neue EU-Erbrechtsverordnung

Das Europäische Parlament hat am 13. März 2012 den Vorschlag der Kommission für eine Erbrechtsverordnung (KOM/2009/154) in geänderter Fassung angenommen. Diese soll voraussichtlich 2015 in Kraft treten und für alle Mitgliedsstaaten der EU gelten (außer Dänemark, Irland und Großbritannien).
Wichtige Änderung im Vergleich zum deutschen Erbrecht wird sein, dass sich das international anwendbare Erbrecht nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers richtet, sondern hierfür der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes entscheidend ist.
Dies kann problematisch werden, wenn z.B. ein deutsches Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament erstellt und nach dem Tod eines der Ehepartner der länger lebende Ehepartner in ein EU- Ausland verzieht, welches bindende Testamente nicht anerkennt (z.B. Spanien, Italien u.a.). Mit Versterben des länger lebenden Ehepartners im Ausland würde das dortige Erbrecht Anwendung finden. Danach könnte das gemeinschaftliche Testament als nichtig angesehen werden.

Bei einer Testamentsgestaltung sollte daher bereits jetzt darauf geachtet werden, dass bei bindenden Testamenten das Recht der Staatsangehörigkeit ausdrücklich gewählt wird. Dies ist nach der neuen Verordnung grundsätzlich möglich.

Wie diese Rechtswahl zu erfolgen hat, erklärt Ihnen unser Spezialist für Erbrecht, Rechtsanwalt Steffen Köster, gerne in einem persönlichen Beratungstermin.

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