Die Kanzlei Königstraße in Stuttgart informiert: Räum- und Streupflicht bei Schnee, Glatteis und Blitzeis

Gerade in der Winterzeit häufen sich Anfragen wegen Unfällen von Fußgängern auf Gehwegen. Die Ursachen basieren zumeist auf Schnee und insbesondere Glatteis. Gerade auf Gehwegen, die nicht gestreut bzw. geräumt wurden, ist es für Fußgänger besonders gefährlich.
Eine der entscheidenden Fragen lautet: Wer trägt das Risiko für glatte Gehwege?

Wer trägt die Räum- und Streupflicht?

Auf privaten Grundstücken obliegt die Räum- und Streupflicht dem Eigentümer. Eigentümer von öffentlichen Gehwegen sind in der Regel die Gemeinden. Allerdings haben die Gemeinden diese Pflicht gem. § 41 Abs. 2 Straßengesetz BW zumeist in einer Satzung auf die privaten Anlieger der Straße übertragen. Dies ist auch zulässig.
In Stuttgart sind Anlieger nicht nur die Eigentümer, sondern gegebenenfalls auch die Mieter, soweit in einem bestehenden Mietvertrag die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen wurde.
Effektiv trägt somit der Anlieger die Räum- und Streupflicht für den Gehweg vor seinem Grundstück.

Umfang der Räum- und Streupflicht

Wann und wie gestreut, bzw. geräumt werden muss hängt von der Satzung der jeweiligen Gemeinde ab.
In Stuttgart ist die Satzung über das „Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart“ vom 22.09.2011 maßgeblich.
Demnach ist der Räum- und Streupflicht an Werktagen (Montag bis Freitag) von 7.00 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr nachzukommen.
Auf Geh- und auch auf Radwegen muss im Winter ein 1,5 m breiter Streifen bei Schnee frei gehalten, bzw. bei Glatteis gestreut werden.
Als Streumittel ist nicht gesalzenes Streugut zu bevorzugen. Salz darf nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden.

Wer haftet nach einem Unfall, Umfang des Schadensersatzes

Sofern ein Fußgänger wegen Schnee, Laub oder Glatteis auf einem Gehweg, der nicht ausreichend geräumt, bzw. gestreut wurde, ausrutscht und sich dabei verletzt, kann er von demjenigen, dem die Räum- und Streupflicht obliegt, Schadensersatz verlangen.
Der Schadensersatz umfasst neben Erstattung materieller Schadensersatzpositionen auch die Leistung des immateriellen Schadensersatzes, das sog. Schmerzensgeld. Dieses Schmerzensgeld muss anhand der Verletzungen und jeglicher Umstände des Einzelfalles angemessen bewertet werden. Auch können etwaige Arzt- und Behandlungskosten, sei es vom Geschädigten oder dessen Krankenkasse, beim Haftenden geltend gemacht werden. Bei Selbständigen kommen weitergehende Schadensersatzansprüche in Betracht, ebenfalls bei Arbeitgebern, die den Verlust der Arbeitskraft eines verunfallten Arbeitnehmers ausgleichen müssen.
Grundsätzlich haften alle Angrenzer gemeinsam. Dies bedeutet, dass sowohl der Eigentümer als auch der Mieter gegebenenfalls in Anspruch genommen werden können.
Gegebenenfalls können die Angrenzer Regress bei einer Gebäudehaftpflichtversicherung  oder privaten Haftpflichtversicherung nehmen.

Wer muss was beweisen?

Nach einem aktuellem Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.03.2012, 7 U 104/11) spricht bei Glatteisunfällen ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzung bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wäre, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat.
Dies bedeutet, dass der Angrenzer bei einem derartigen Unfall darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass er der Streupflicht nachgekommen ist, bzw. ihm dies wegen besonderer Umstände nicht zumutbar war.
An die besonderen Umstände sind sehr hohe Anforderungen zu setzen. Ob hier ein anhaltender starker Schneefall oder auch Blitzeis ausreichen, hängt vom Einzelfall ab.
Bei Blitzeis vermag es auch eine Rolle spielen, ob der Gehweg auch in den Tagen zuvor mit Schnee oder Eis befallen wurde, bzw. hier der Angrenzer schon hätte streuen müssen.

Fazit

Eigentümer und Mieter sollten überprüfen, ob die Wahrung der Räum- und Streupflicht ausreichend gesichert ist. Bestenfalls ist zu dokumentieren, wer wann dieser Pflicht nachgekommen ist.
Nach einem Unfall sollten sowohl die Opfer als auch die Angrenzer rechtsanwaltlichen Rat einholen.

 

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