LaWichtiges Urteil: Rentner können die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen

Der Bundesfinanzhof in München (BFH) fällte am 11. November 2014 ein Urteil (Az. VIII R 3/12), das für viele Rentner erfreuliche Auswirkungen haben wird: Ein Arbeitszimmer – und sei es auch nur ein Kellerraum – ist in der Einkommenssteuererklärung als häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig.

Geklagt hatte ein Ingenieur, der seit seiner Pensionierung noch als selbstständiger Gutachter tätig ist. Für diese Tätigkeit hatte er im eigenen Haus ein Büro im Keller eingerichtet und nahm die Kosten von etwa 3000 Euro in seine Steuererklärung auf.

Zunächst hatte er damit keinen Erfolg: das Finanzamt lehnte ab. Ebenso das Finanzgericht. Erst der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Rentners. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass das Arbeitszimmer im eigenen Haus der Mittelpunkt des Berufslebens ist – dass also kein anderer Arbeitsplatz mehr vorhanden ist. Beim häuslichen Arbeitszimmer muss es sich um ein Zimmer handeln, das mindestens ein Fenster hat, möbliert und heizbar ist. Ob dies dann im Keller liegt, spielt keine Rolle. Es ist ebenso unerheblich, wie hoch die Renteneinkünfte des Pensionärs sind. Beachtet werden müssen nur Einkünfte z.B. aus einer Immobilienvermietung oder aus Kapitalvermögen. Dann sind die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit möglicherweise nicht mehr Mittelpunkt der Tätigkeiten und können nicht geltend gemacht werden.

Jetzt anrufen: 0711 2483830
Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater hat 4,85 von 5 Sternen 268 Bewertungen auf ProvenExpert.com