Sonderkündigungsrechte für Vermieter – Ihre Kanzlei Königstraße informiert zum Mietrecht

Vermietern stehen neben Möglichkeiten der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung aus diversen Gründen auch Sonderkündigungsrechte zur Verfügung, von denen viele Vermieter keine bzw. wenig Kenntnis haben. Nehmen Sie für eine Beratung zu diesem Thema mit Samir Talić, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht der Kanzlei Königstraße Stuttgart, Kontakt auf.

Folgende Möglichkeiten zur Geltendmachung von Sonderkündigungsrechten unter Beachtung des berechtigten Interesses gemäß § 573 BGB bestehen u.a. für Vermieter: beim Erwerb in der Zwangsversteigerung nach § 57a ZVG, bei Beendigung des Dauerwohnrechts nach § 37 WEG, im Fall der Insolvenz, bei Erlöschen des Erbbaurechts, beim Tod des Mieters nach §§ 563 Abs. 4, 564, 580 BGB, beim Kündigungsrecht des Nacherben nach § 2135 BGB, bei Mietverträgen über mehr als 30 Jahren nach § 544 BGB oder Erlöschen des Nießbrauchs nach § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB.

Bei Beratungsbedarf sollten Sie sich als Vermieter und auch als Mieter umgehend mit uns in Verbindung setzen. Unsere Kanzlei in Stuttgart vertritt traditionell außergerichtlich und gerichtlich sowohl Vermieter als auch Mieter von Wohnraum oder Gewerberaum.

Kontaktieren Sie unseren Rechtsanwalt und Fachanwalt für das Miet- und Wohnungseigentumsrecht Samir Talić unter der Telefonnummer 0711/ 24 83 83 0 oder per E-Mail unter [email protected]

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