Höhere Selbstbehalte ab 1.1.2015 für Unterhaltspflichtige – Ihre Kanzlei Königstraße Stuttgart informiert zur Düsseldorfer Tabelle

Für Unterhaltspflichtige sind die folgenden Neuerungen im Familienrecht ab Januar 2015 von Bedeutung. Zu diesem Thema berät Sie Marlene Giray-Scheel, Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei Königstraße Stuttgart.

In der „Düsseldorfer Tabelle“, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf, werden u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt und die sogenannten Selbstbehalte festgelegt.

Zum 1. Januar 2015 wurde der für Unterhaltspflichtige in der „Düsseldorfer Tabelle“ zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, wenn sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 1.1.2015.

Der Kindesunterhalt konnte zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe dieses Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben.

Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2015
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und während der allgemeinen Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 1.000 € 1.080 €
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und während der allgemeinen Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 800 € 880 €
anderen volljährigen Kindern: 1.200 € 1.300 €
Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes: 1.100 € 1.200 €
Eltern: 1.600 € 1.800 €

 

In unserer Kanzlei in Stuttgart steht Ihnen die Rechtsanwältin und Fachanwältin für das Familienrecht Marlene Giray-Scheel für Fragen des Unterhaltsrecht gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin!

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