Welche Befugnisse hat die Polizei bei einer Verkehrskontrolle gem. § 36 V StVO?

Verkehrsteilnehmer sind gut beraten, über ihre Rechte und Pflichten bei Verkehrskontrollen durch die Polizei Bescheid zu wissen.

Laut dieser Vorschrift besteht bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle eine Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers, sein Fahrzeug anzuhalten und aus dem Fahrzeug auszusteigen. Auch der Führerschein und der Fahrzeugschein sind dem Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Den der Verkehrskontrolle und Verkehrserhebung dienenden Anweisungen des Polizeibeamten, wie die Kontrolle des Warndreiecks oder des Verbandskasten, sind Folge zu leisten.

Es besteht jedoch keine Pflicht an einem Test der Polizei (Gang auf Linie, Zusammenführen der Finger, etc.) mitzuwirken. Das Fahrzeug und der Fahrer dürfen ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 StPO nicht durchsucht werden. Auch ein Atem-Alkoholtest, eine Urinprobe oder Drogenwischtests müssen nicht freiwillig geleistet werden. Die Zustimmung zu diesen Maßnahmen muss verweigert werden. Sowohl eine Durchsuchung als auch eine körperliche Untersuchung (Blutentnahme) erfordern einen Tatverdacht gegen den Fahrer. Für einen Tatverdacht einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) müssen konkrete Tatsachen, wie zum Beispiel Alkoholgeruch oder starkes Lallen, vorliegen.

Eine körperliche Untersuchung gem. § 81a StPO steht unter einem richterlichen Vorbehalt. Dies bedeutet grundsätzlich, dass eine Blutentnahme nur durch richterliche (in Ausnahmefällen auch durch staatsanwaltschaftliche) Anordnung zulässig ist. Der Polizist kann sich sonst einer Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB strafbar machen.

Die Zustimmung zu einer Blutentnahme muss und sollte in jedem Fall verweigert werden. Erklärt sich der Verkehrsteilnehmer freiwillig zu einer Entnahme bereit, entfällt auch die Anforderung einer richterlichen Anordnung. Nach richterlicher Anordnung ist die Blutentnahme zu dulden.

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