Arbeitsrecht: Krankgeschriebener Mitarbeiter muss nicht in jedem Fall zum Personalgespräch erscheinen

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich vor wenigen Wochen mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer verpflichtet sei, zu einem Personalgespräch mit seinem Arbeitgeber zu erscheinen, während er krankgeschrieben ist. Die Richter urteilten im verhandelten Fall zu Gunsten des kranken Beschäftigten, sie differenzierten aber, dass dies nicht generell gerechtfertigt sei. (Urteil 10 AZR 596/15 vom 2.11.2016).

Wie war der Sachverhalt? Ein Krankenpfleger aus Berlin war längere Zeit krankgeschrieben. Während dieser Zeit wurde er von seinem Arbeitgeber dreimal zu einem Personalgespräch eingeladen, in dem es um die weitere Beschäftigung des Pflegers gehen sollte. Der Krankenpfleger erschien zu keinem dieser Termine. Daraufhin bekam er eine Abmahnung von seinem Arbeitgeber. Er klagte, weil er die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernen lassen wollte. Zu Recht, befanden die Richter und erklärten die Abmahnung für unwirksam.
Die Richter differenzierten in ihrem Urteil: Wenn es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist, dass ein kranker Arbeitnehmer zu einer Besprechung erscheint, bei der es um seine weitere Beschäftigung geht, und wenn ihm dies gesundheitlich zuzumuten ist, dann müsse er an der Besprechung teilnehmen. Außerdem dürfe der Arbeitgeber beispielsweise schriftlich oder telefonisch mit dem Arbeitnehmer kommunizieren, wenn dies in einem angemessenen Rahmen bleibt.
Es gibt also, so die Richter am Bundesarbeitsgericht, kein generelles Verbot, während der Arbeitsunfähigkeit an einem Personalgespräch teilzunehmen. Im verhandelten Fall war es für den Arbeitgeber nicht unverzichtbar, dass der Arbeitnehmer zum Personalgespräch erscheint – deshalb musste der Kläger der Aufforderung zum Gespräch auch nicht Folge leisten.

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