Mietrecht: Eine fristlose Kündigung darf nicht ausgesprochen werden, wenn persönliche Härtegründe beim Mieter vorliegen

Das Mietrecht sieht vor, dass der Vermieter eine außerordentliche Kündigung aussprechen darf, wenn der Mieter erhebliche Pflichtverletzungen begangen hat (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB).

So geschah dies im Falle einer Mieterin, die seit 1955 in einem Mietshaus lebt und dort sowohl eine Dreizimmerwohnung als auch eine Einzimmerwohnung gemietet hat. In der Einzimmerwohnung lebt seit 2000 ein Betreuer, der die Dame ganztägig pflegt, denn sie ist mittlerweile 97 Jahre alt, dement und bettlägerig. Der Betreuer hat in mehreren Schreiben an die Hausverwaltung die Vermieterin grob beleidigt, woraufhin diese die außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat.
In erster Instanz wurde die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das Landgericht gab ihr jedoch Recht, denn es befand die groben Beleidigungen für die Vermieterin unzumutbar.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Mietvertrag – trotz grober Pflichtverletzung des Mieters – nicht gekündigt werden darf  (Urteil vom 9.11.2016, Az.: VIII ZR 73/16).
Die Richter argumentierten, es seien im vorliegenden Fall auch die schwerwiegenden persönlichen Härtegründe zu berücksichtigen. In Einzelfällen müssten beide Seiten abgewogen werden und es könne dann auch zu Gunsten des Mieters entschieden werden, obwohl dieser durch seine Beleidigungen erhebliche Pflichtverletzungen begangen habe. Die schwerkranke, bettlägerige 97-Jährige sei auf die Betreuung ihres Pflegers angewiesen und ein Umzug oder der Wechsel ihrer Betreuungsperson sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Der Bundesgerichtshof gab den Fall damit zur neuen Verhandlung zurück und mahnte an, dass eigentlich bereits das Landgericht die möglichen schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen für die Mieterin hätte in Betracht ziehen und die Räumungsklage abweisen müssen.

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