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Missverständliche Formulierungen im Testament und deren Auswirkungen

Selbst ein anscheinend eindeutiger Begriff in einem Testament kann unterschiedlich verstanden werden – mit möglicherweise fatalen Folgen für die Erben. Einen solchen Fall hatte das OLG Brandenburg zu entscheiden (AZ 3 W 57/25, Beschluss vom 11.09.2025).

1982 hatte ein Ehepaar ein sogenanntes „Berliner Testament“ verfasst. Darin verfügten die Eheleute, dass zunächst der überlebende Partner den gesamten Nachlass erben sollte. Zusätzlich bestimmten sie, dass ihre vier Kinder dann erben sollten, wenn es zu ihrem „gemeinsamen Tod“ käme. Was sie jedoch genau damit meinten, wurde nicht weiter ausgeführt.

Nach dem Tod der Ehefrau verheiratete sich der Ehemann ein zweites Mal. Mit seiner zweiten Frau errichtete er ein weiteres Testament, in dem sich die Eheleute wiederum gegenseitig als Alleinerben einsetzten und zwei Söhne des Mannes und zwei Kinder der neuen Ehefrau als spätere Erben bestimmt wurden. Als der Mann starb, beanspruchte die Ehefrau das Erbe für sich alleine. Ihr Argument: Die Regelung aus dem ersten Berliner Testament hätte nur dann gegolten, wenn beide Ehepartner zur exakt gleichen Zeit gestorben wären. Der Hintergrund: Das Testament wurde vor einer Flugreise des Ehepaares errichtet und bezog sich, so die Auffassung der zweiten Ehefrau, auf ein eventuelles Unglück im Zusammenhang mit dieser Reise.

Das Gericht beurteilte dies jedoch anders. Die Formulierung „gemeinsamer Tod“ sei nicht zwingend so zu verstehen, dass die beiden Ehepartner zur gleichen Zeit sterben, sondern es könne hier auch der Zeitpunkt gemeint sein, an dem beide Ehepartner nicht mehr leben – egal, welcher Zeitraum zwischen ihren Todesfällen liege. Die Richter begründeten ihre Ansicht damit, dass die erste Ehefrau schwer krank gewesen sei und es recht wahrscheinlich war, dass sie vor ihrem Mann sterben würde. Es war also plausibel, dass sie ihren Ehemann finanziell absichern und gleichzeitig sicherstellen wollte, dass die gemeinsamen Kinder nach dessen Tod zu Erben eingesetzt würden. Zudem hatten die Eheleute ihren Kindern gegenüber mehrfach erwähnt, dass sie ein Berliner Testament errichtet hatten und dass diese erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben würden.

Die Folge: Die Regelung aus dem ersten Berliner Testament des Erblassers blieb weiterhin gültig, die zweite Ehefrau wurde nicht Alleinerbin.

Dieser Fall zeigt deutlich, wie wichtig klare und eindeutige Formulierungen in einem Testament sind. Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigener letzter Wille zuverlässig umgesetzt wird, sollten Sie fachkundigen Rat einholen. In unserer Kanzlei in Stuttgart sind wir spezialisiert auf Fälle aus dem Erbrecht und unterstützen Sie gerne bei der Erstellung eines rechtssicheren Testaments. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

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