Ihr Anwalt für Mietrecht Samir Talic über ein aktuelles Urteil: Vermieter darf bei Mietminderung nicht auf die Kaution zugreifen!

In einem aktuellen Urteil (Az. VIII ZR 234/13 vom 7.5.2014) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Vermieter während eines bestehenden Mietverhältnisses nicht auf die Mietkaution zugreifen darf – etwa, um finanzielle Einbußen durch Mietminderung auszugleichen.
Im verhandelten Fall hatte eine Mieterin eine Mietkaution von 1.400 € bezahlt und gleichzeitig im Mietvertrag zugestimmt, dass der Vermieter auf dieses Konto zugreifen dürfe, falls er Ansprüche geltend machen könne. Die Mieterin müsse dann das Konto aus eigener Tasche wieder auffüllen. Die Mieterin hatte die Miete gemindert – was der Vermieter umgehend dadurch ausglich, dass er auf das Mietkautionskonto zugriff. Die Mieterin war mit diesem Schritt nicht einverstanden und klagte erfolgreich gegen den Vermieter.

Das Vorgehen des Vermieters ist nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht statthaft. Im Mietvertrag dürfen prinzipiell keine Vereinbarungen getroffen werden, die einen Nachteil für den Mieter bedeuten. Der Zugriff auf ein Mietkautionskonto ist grundsätzlich erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zulässig. Die Mietkaution muss so sicher und unabhängig vom Vermögen des Vermieters angelegt sein, dass sie auch bei eventueller Insolvenz des Vermieters nicht angetastet werden kann.
Mit diesem Urteil stärkte der BGH die Position der Mieter, denn damit wurden Vermietern noch engere Grenzen gesetzt, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verwertung einer Kaution zulässig ist.

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