Markenrecht: Kann man Medicon und MediCo verwechseln?

Der BGH befasste sich aktuell mit einem Fall aus dem Markenrecht.
Ein Unternehmen, das die Dienstleistungen einer Apotheke incl. pharmazeutischer Beratung online anbietet, hatte bereits 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Marke „Medicon-Apotheke“ eintragen lassen. Ein anderes Unternehmen, das dieselben Dienstleistungen anbietet, nannte seine Marke „MediCo Apotheke“. Medicon klagte, weil es für die Verbraucher eine zu große Verwechslungsgefahr der beiden Unternehmen sah. Die Klage hatte Erfolg.

Die Karlsruher Richter urteilten: Wenn zwei Marken sowohl von ihrem Klang als auch von ihrem Schriftbild her eine sehr hohe Ähnlichkeit aufweisen, ergibt sich nicht automatisch eine Verwechslungsgefahr – dann nämlich nicht, wenn die Branchen unterschiedlich sind.

Im vorliegenden Fall ist dies aber anders. Die Verwechslungsgefahr liegt hier auf der Hand, denn beide Unternehmen bieten den Kunden dieselben Waren bzw. Dienstleistungen an. Beide haben ihren Markenamen aus den Bestandteilen „Medizin“ und „Consulting“ gebildet.

Fazit: Ausschlaggebend für eine Verwechslungsgefahr ist einzig die Wahrnehmung der Kunden, die durch die Webseiten der beiden Betreiber angesprochen werden sollen. Diese nehmen eine Marke wahr, ohne sie ausführlich zu zerlegen und auf ihren Sinngehalt zu prüfen. (AZ I ZR 30/16, Urteil vom 2. März 2017).

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