Urteil zum Kindeswohl: Gericht erlaubt einer Achtjährigen die Smartphone-Nutzung

Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte: Wenn Erziehungsberechtigte ihrem minderjährigen Kind ein Smartphone zur Nutzung überlassen, ist damit nicht gleichzeitig das Kindeswohl gefährdet (AZ 2 UF 41/18, Urteil vom 16.5.2018).

Ein achtjähriges Mädchen wohnte bei seiner alleinerziehenden Mutter. Dies war eine gerichtliche Entscheidung, nachdem sich die Eltern gestritten hatten, bei wem das Kind leben sollte. Das Amtsgericht hatte darüber hinaus bestimmt, dass die Mutter bestimmte Zeiten für die Mediennutzung des Kindes einzuhalten habe. Dies betraf die Nutzung von Fernseher, Computer und Spielekonsole der Familie. Ferner untersagte das Amtsgericht dem Mädchen den Besitz eines eigenen Smartphones vor seinem 12. Geburtstag. Die Richter beriefen sich dabei auf § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls). Beide Eltern reichten gegen diese Auflage Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihnen Recht. Die Anwendung des § 1666 BGB sei nur bei einer konkreten Gefahr für das Kind zulässig. Das Verbot eines eigenen Smartphones habe das Ziel, dass die Eltern ihr Sorgerecht bestmöglich erfüllen sollten – es greife aber in das Grundrecht der Eltern ein, sich um ihr Kind zu sorgen. Im vorliegenden Fall sei keine konkrete Gefährdung des Kindes erkennbar. Selbst wenn eine solche Gefährdung vorliegen würde, müsste das Gericht zunächst mit den Eltern sprechen und Lösungen aufzeigen. Die Gerichte haben in einem solchen Fall ein staatliches Wächteramt inne.
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