Fluggastrecht: Europäischer Gerichtshof EuGH stärkt die Rechte der Verbraucher

In einem wichtigen Urteil stellte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg klar, wer bei Flugzeugverspätung die Verantwortung übernehmen und deshalb Entschädigungen an die Fluggäste bezahlen muss (AZ C-532/17, Urteil vom 4.7.2018).

Wie war der Sachverhalt?
Ein Flug von Hamburg nach Cancún (Mexiko) hatte über drei Stunden Verspätung. Die anbietende Fluggesellschaft hatte für diesen Flug die Maschine wie auch die Crew bei einer anderen Airline angemietet – im so genannten „Wet-Lease-Verfahren“. Die Passagiere erhielten eine Buchungsbestätigung, auf der stand, dass die Buchung zwar von der TUIfly durchgeführt worden sei, die ausführende Fluggesellschaft aber Thomson Airways sei.
Wegen der dreistündigen Verspätung forderten die Passagiere Schadensersatz von Thomson Airways. Diese lehnte die Zahlung ab – mit der Begründung, sie sei nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Die Luxemburger Richter gaben Thomson Airways Recht. Dieses Unternehmen sei in vorliegendem Fall nicht das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ – auch wenn sein Name auf der Buchungsbestätigung genannt sei. Ausführendes Unternehmen sei die TUIfly, denn diese habe den Flug angeboten. Deshalb müsse sie auch die volle Verantwortung übernehmen und bei Annullierung oder Flugverspätung den Schaden alleine tragen.

Nachdem mit diesem Urteil der Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ geklärt ist, geht der Fall zurück an die Richter vom Landgericht Hamburg.

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