Bundesfinanzhof greift Fußballvereinen in die Tasche!

Der Bundesfinanzhof hat mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil für einen Paukenschlag im Bereich des Profifußballs gesorgt. Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft darüber hinaus aber alle Fußballvereine, die mit Spielervermittlern kooperieren und kann zu Steuernachzahlungen im Millionenbereich führen.

Hintergrund waren Streitigkeiten über die von den Spielervermittlern gestellten Rechnungen und die damit verbundenen Fragen zur Umsatzsteuer. Im entschiedenen Fall hatten Spielervermittler einem Verein für die erfolgreiche Vermittlung eines Spielers oder die erfolgreiche Verlängerung eines Spielervertrages eine Rechnung über ihr Honorar zzgl. der entsprechenden Umsatzsteuer geschrieben. Der Verein wiederum hat diese Rechnungen bezahlt und gegenüber dem Finanzamt eine Auszahlung der von ihm an die Spielervermittler gezahlten Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug) geltend gemacht. In erster Instanz vor dem FG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 K 4206/08U) wurde dieses Vorgehen als zulässig erachtet, da hier eine Art Maklerleistung an die Vereine erfolgt sei. Ebenso wie bei Immobilienmaklern, etc. läge eine Beauftragung durch den anfragenden Kunden vor, gegenüber dem dann die Leistung erbracht und auch in Rechnung gestellt wird. In einem solchen Fall wäre der Verein zur Zahlung des Rechnungsbetrages verpflichtet und zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs berechtigt.

Da die Spieler nach den Statuten des DFB verpflichtet sind, sich bei Vertragsabschlüssen von einem Spielervermittler vertreten zu lassen, sieht der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen XI R 4/11) in dieser Konstellation nunmehr auch die Möglichkeit, dass die Spieler selbst Leistungen der Spielervermittler entgegen genommen haben. Sofern die Spieler umsatzsteuerlich Leistungsempfänger sind, steht den Vereinen kein Vorsteuerabzug zu, was zu entsprechenden Nachzahlungen führen kann. Die Frage, ob die Spieler selbst Empfänger der Vermittlungsleistung geworden sind, ist nunmehr nach Zurückverweisung erneut durch das zuständige Finanzgericht zu klären.

Jetzt anrufen: 0711 2483830
Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater hat 4,85 von 5 Sternen 265 Bewertungen auf ProvenExpert.com