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Der digitale Nachlass

Die digitale Welt gewinnt im Alltag zunehmend an Bedeutung: E-Mail-Konten, Profile in sozialen Netzwerken, Cloud-Speicher, Online-Banking oder digitale Abonnements sind selbstverständlich geworden. Was jedoch häufig übersehen wird: Diese digitalen Spuren bleiben auch nach dem Tod bestehen. Der sogenannte „digitale Nachlass“ wirft daher komplexe Fragen auf, mit denen sich Angehörige nach einem Todesfall oft unerwartet konfrontiert sehen.

Aus juristischer Sicht ist der digitale Nachlass ein Teil des Gesamtnachlasses. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Dies umfasst grundsätzlich auch Rechte und Pflichten aus digitalen Nutzungsverträgen sowie gespeicherte Daten. Der Bundesgerichtshof hat in einer grundlegenden Entscheidung zum digitalen Nachlass klargestellt, dass beispielsweise auch Benutzerkonten in sozialen Netzwerken vererblich sind und die Erben grundsätzlich Zugang verlangen können (BGH, AZ III ZR 183/17, Urteil vom 12.07.2018). Dennoch stehen diesem Anspruch regelmäßig datenschutzrechtliche, vertragliche und praktische Hürden entgegen, insbesondere wenn die Erben die Zugangsdaten nicht kennen.

Besondere Bedeutung kommt dem E-Mail-Konto zu. Es ist häufig der Schlüssel für zahlreiche weitere Online-Dienste, etwa zur Passwortzurücksetzung. Können Erben hierauf nicht zugreifen, bleibt der Umfang des digitalen Nachlasses oft nicht überschaubar. Kostenpflichtige, online abgeschlossene Abonnements wie Handy- oder Festnetzverträge laufen weiter, Rechnungen werden übersehen und wichtige Vertragsverhältnisse nicht fristgerecht beendet. Der organisatorische Aufwand für die Hinterbliebenen ist enorm, der wirtschaftliche Schaden kann ebenfalls groß sein.

Auch soziale Netzwerke spielen im digitalen Nachlass eine große Rolle. Profile auf Plattformen wie Facebook, Instagram oder LinkedIn enthalten nicht nur persönliche Inhalte, sondern oft auch sensible Informationen. Angehörige stehen nach dem Todesfall vor der Entscheidung, ob ein Profil gelöscht, in einen Gedenkzustand versetzt oder weitergeführt werden soll. Ohne klare Vorgaben des Verstorbenen ist dies nicht nur rechtlich anspruchsvoll, sondern auch emotional belastend.

Hinzu treten digitale Vermögenswerte wie Online-Guthaben, Bezahldienste oder Kryptowährungen. Diese existieren ausschließlich digital und sind ohne entsprechende Zugangsdaten faktisch nicht auffindbar oder verwertbar. Anders als klassische Bankkonten geraten solche Vermögenswerte leicht in Vergessenheit und gehen im schlimmsten Fall vollständig verloren.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass eine frühzeitige Regelung des digitalen Nachlasses dringend anzuraten ist. Neben testamentarischen Anordnungen kann insbesondere eine Vorsorgevollmacht sinnvoll sein, die ausdrücklich auch digitale Inhalte und Online-Konten erfasst und über den Tod hinaus gilt. Es empfiehlt sich, eine aktuelle Übersicht über bestehende Konten und Zugänge zu erstellen, die an einem sicheren Ort hinterlegt wird und die für die Hinterbliebenen zugänglich ist.

Der digitale Nachlass ist mittlerweile fester Bestandteil moderner Nachlassplanung. Wer vorsorgt, schützt nicht nur seine persönlichen Daten und Vermögenswerte, sondern entlastet seine Angehörigen in einer ohnehin schwierigen Zeit erheblich. Aufgrund der vielschichtigen rechtlichen Fragen ist es dabei sinnvoll, fachkundigen Rat einzuholen. Die Beratung durch einen im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt hilft, rechtssichere und individuelle Lösungen zu finden und den digitalen Nachlass verantwortungsvoll zu gestalten.

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