Die Verwertungskündigung ist schwieriger geworden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten!

Der BGH urteilte im Falle einer Verwertungskündigung zu Gunsten des Mieters (AZ VIII ZR 243/16, Urteil vom 27.9.2017) und wies die Kündigung ab. Warum?

Im vorliegenden Fall ging es um eine vermietete 7-Zimmer-Wohnung. Eigentümerin ist eine Kommanditgesellschaft. Diese besitzt gleichfalls das angrenzende Grundstück, auf dem sich ein Modegeschäft befindet. Geplant war, dieses räumlich zu erweitern. Deshalb erhielten die Mieter der Wohnung eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Kündigungsgrund: „Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung“.
Plan der Kommanditgesellschaft war, das gesamte Gebäude abzureißen, um das Modegeschäft in großem Stil zu erweitern. Trotz hoher Umbau- und Investitionskosten könne ein höherer Gewinn des Ladengeschäfts erzielt werden, argumentierten die Kläger.
Sie bekamen zunächst vor zwei Landgerichten Recht.

Erst die Richter des Bundesgerichtshofs urteilten anders. Sie argumentierten, dass dem Vermieter durch den Neubau und das größere Ladengeschäft zwar ein wirtschaftlicher Vorteil entstünde, es sei aber trotzdem nicht nachvollziehbar, warum ihm – bei Fortbestehen des Mietverhältnisses – ein erheblicher Nachteil entstehe. Außerdem könnten nur die Nachteile dessen berücksichtigt werden, der tatsächlich Vermieter ist. Das Modegeschäft habe aber mit dem Vermieter nur indirekt zu tun, denn es würde von einer anderen Gesellschaft betrieben.

Die Verwertungskündigung muss hohe gesetzliche Anforderungen erfüllen. Für Kündigungen von Mietverträgen oder bei Räumungen von Mietwohnungen bzw. Geschäftsräumen ist unser Fachanwalt für Miet- und Eigentumsrecht Samir Talic der Spezialist, der Ihnen in Ihrem Interesse weiterhilft.

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