Die Kanzlei Königstraße in Stuttgart informiert zum Schutz des Ehepartners bei illoyaler Vermögensminderung vor der Trennung

Die Reform des Güterrechts brachte es mit sich, dass die Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands, z.B. bei beantragter Scheidung, im Rahmen der Ermittlung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich wechselseitig auch Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung verlangen können. Der Gesetzgeber bezweckte damit, illoyale Vermögens­minderungen nach erfolgter Trennung der Eheleute zu erfassen und damit verbundene finanzielle Nachteile des anderen Ehegatten zu beseitigen, indem diese Vermögensverminderungen dem Endvermögen hinzugerechnet werden und damit ebenfalls auszugleichen sind.

Nun hat der Bundesgerichtshof zu Vermögensverfügungen aus der Zeit vor der Trennung entschieden. Wird Aufklärung über eine Vermögensverfügung aus der Zeit vor der Trennung begehrt, muss der Auskunftsberechtigte für diese Zeit konkrete Anhaltspunkte darlegen, die für eine illoyale Vermögensminderung sprechen. Es trifft ihn hier die Darlegungs- und Beweislast. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass mit entsprechend konkretem Vortrag die Klärung dieser Vorgänge auch für Zeiten vor der Trennung verlangt werden können. (BGH, Beschluss vom 15.08.2012 – XII ZR 80/11 = BeckRS 2012, 20359).

Im Übrigen gilt weiterhin das Stichtagsprinzip. Ergeben sich aus den Stichtagsauskünften keine Vermögensverringerungen zwischen Trennungs- und Endvermögen, wird ein ergänzender Auskunftsantrag auch weiterhin sorgfältig zu begründen sein.

Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs einer hohen Abfindung des Mannes 3 ½ Jahre vor der Trennung begehrt, jedoch konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht illoyalen Handelns nicht darlegen können.

In der Kanzlei Königstraße in Stuttgart ist Rechtsanwältin Marlene Giray-Scheel Ihre Ansprechpartnerin für alle Fragen zum Scheidungsrecht.

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