Kann ein Testament gültig sein, auch wenn es nicht mehr auffindbar ist?

Das OLG Köln und das OLG Braunschweig befassten sich fast parallel damit, dass ein Testament verschwunden war und die Erben dessen Gültigkeit klageweise festgestellt wissen wollten (Köln: 2 WX 261/18, 2 WX 266 – 270/18, Beschluss vom 3.7.2018, Braunschweig: 1 W 155/17, Beschluss vom 16.3.2018).

Im Kölner Fall hatte ein Mann in einem handschriftlichen Testament verfügt, dass die Tochter seiner verstorbenen Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt wird und seine drei Halbgeschwister nichts erben sollten. Nach seinem Tod war das Testament, das er in der Küchenschublade deponiert hatte, verschwunden. Für die Errichtung und Verwahrung des Testaments gab es aber mehrere Zeugen.
Im Braunschweiger Fall hatte eine Ehefrau handschriftlich ein gemeinsames Testament mit ihrem Ehemann errichtet, in dem sich die Eheleute jeweils als Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod des Mannes war dieses Testament verschwunden. Die Frau hatte aber ebenfalls Zeugen – ihre eigene Tochter, die das Testament mit eigenen Augen gesehen hatte und der Sohn, der seiner Mutter glaubte und dies auch eidesstattlich versicherte. Das zuständige Nachlassgericht akzeptierte die Aussagen von Mutter und Kindern nicht und lehnte die Erstellung eines Erbscheins zu Gunsten der Mutter ab. Zu Unrecht – so das Urteil der Richter am Oberlandesgericht Braunschweig.

Sie argumentierten: Ein Testament ist nicht automatisch ungültig, wenn es nicht mehr aufgefunden werden kann. Wenn genügend Beweise für seine Existenz angeführt werden können, kann dem letzte Wille eines Erblassers auch ohne schriftlichen Nachweis Geltung verschafft werden. Die Beweise müssen allerdings hohen Anforderungen genügen. Sowohl die Erstellung des Testaments als auch der detaillierte Inhalt müssen an Hand von Zeugenaussagen stichhaltig belegt werden können. In jedem Einzelfall muss das Gericht über die Gültigkeit eines verschwundenen Testaments entscheiden.

Aus der Erfahrung unserer täglichen anwaltlichen Praxis raten wir dringend dazu, ein Testament amtlich verwahren zu lassen. Dies kann mit einem handschriftlich erstellten, sogenannten privatschriftlichen Testament ebenso geschehen wie mit einem notariell errichteten, sogenannten öffentlichen Testament. Damit ersparen Sie Ihren Erben viel Mühe, Zeit und unter Umständen unerfreuliche Streitereien. In der Kanzlei Königstraße sind Rechtsanwalt Steffen Köster und Rechtsanwältin Kerstin Herr spezialisiert auf das Erbrecht. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!

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