Gewerbemietrecht oder Wohnraummietrecht?

Manchmal ist es strittig, ob bei einer Vermietung die deutlich strengeren Vorgaben des Wohnraummietrechts zur Anwendung kommen müssen oder ob die des Gewerbemietrechts ausreichen. So war es auch im Falle einer GmbH & Co. KG als Mieterin, die einen Mietvertrag über acht Wohnungen abgeschlossen hatte. Die Auseinandersetzung landete vor dem Bundesgerichtshof (AZ VIII ZR 58/20 und VIII ZR 66/19, Urteil vom 13.01.2021).

Die Karlsruher Richter urteilten, dass es sich im vorliegenden Fall eindeutig um eine gewerbliche Anmietung handle. Irrelevant sei hierbei, dass der Mietvertrag die Überschrift „Mietvertrag für Wohnraum“ trug. Denn nur, wenn ein Mieter die Wohnimmobilie selbst nutze, handle es sich um einen Wohnraummietvertrag. Im vorliegenden Fall sei der Mieter aber ein Unternehmen, das natürlich keine Wohnung selbst beziehen könne. Außerdem würde keine Person gleich acht Wohnungen auf einmal anmieten, um darin selbst zu wohnen. Hier handle es sich eindeutig um eine Anmietung zur anschließenden Weitervermietung, also zu einem gewerblichen Zweck. Dieser würde sogar noch besonders hervorgehoben durch den Passus im Mietvertrag, dass der Mieter „zur Stellung eines Nachmieters oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt“ sei.

Entscheidend für das anzuwendende Mietrecht ist also der Vertragszweck. Dieser muss durch die getroffenen Vereinbarungen im Mietvertrag ermittelt werden.

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