Neues Urteil zur Widerrufsfrist bei Internet-Käufen, vorgestellt von Ihrer Kanzlei in Stuttgart

In den meisten Fällen ist es von Vorteil, wenn der Paketbote – falls er den Empfänger eines Paketes nicht zu Hause antrifft – die Sendung bei einem Nachbarn abgibt. Das erspart ihm eine zweite Anfahrt oder dem Empfänger den lästigen Gang zur Postagentur. Trotzdem ist ein solches Verhalten rechtlich nicht unproblematisch.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 312d) beginnt bei einem Fernabsatzvertrag, wie es beispielsweise Internet-Käufe sind, das vierzehntägige Widerrufsrecht „ab Eingang beim Empfänger“. Ist nun der Nachbar auch als Empfänger zu rechnen und beginnt dann schon die Frist? Möglicherweise ist der tatsächliche Empfänger ja im Urlaub und die Frist von zwei Wochen ist schon verstrichen, während das Paket noch gar nicht geöffnet wurde?

In einem aktuellen Urteil (Amtsgericht Winsen an der Luhe, 28. Juni 2012, Az. C 1812/11) wurde nun entschieden: Die Widerrufsfrist beginnt erst dann, wenn der Besteller die Ware persönlich in Empfang genommen hat – außer, wenn der Besteller eine dritte Person schriftlich zur Entgegennahme der Ware bevollmächtigt hatte.
Der Verkäufer trägt somit das Risiko, dass die Ware auf Grund der Abwesenheit des Käufers einer verlängerten Widerrufsfrist unterliegt.

Für Fragen zu Internetkäufen und Verbraucherschutz ist in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Gerald Kneissle Ihr kompetenter Ansprechpartner. Vereinbaren Sie einen Termin!

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