Die Kanzlei Königstraße informiert über ein aktuelles Gesetz im Jugendstrafrecht: Warnschussarrest und Höchststrafe

Am 14.06.2012 hat die Bundesregierung den so genannten „Warnschussarrest“ von bis zu 4 Wochen für jugendliche Straftäter beschlossen und damit den Gesetzesentwurf der CDU/CSU und FDP angenommen. Nach dem Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten ist es nun möglich, neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe einen Warnschussarrest zu verhängen. Auch eröffnet das Gesetz eine Jugendstrafe von bis zu 15 Jahren wegen Mordes – allerdings nur, wenn die besondere Schwere der Schuld angenommen wird.

Der im Jugendrecht ausgeprägte Erziehungsgedanke erhält durch den Warnschussarrest ein neues Instrument zur Förderung der Einsichtfähigkeit bei Jugendlichen, das Unrecht der Tat zu begreifen. Die jugendlichen Delinquenten werden nicht nur verwahrt, sondern auch sozialpädagogisch betreut. Der Warnschussarrest muss 3 Monate nach der Rechtskraft des Urteils vollstreckt werden.

Die Wirkung des Warnschussarrestes ist umstritten. Für ihn spricht, dass der jugendliche Delinquent sofort eine erzieherische Maßnahme spürt. Gegen ihn sprechen jedoch eine Vielzahl, im Einzelfall besser geeigneter erzieherischer Maßnahmen. Gerade das Jugendrecht bietet die Möglichkeit, kreative und interessengerechte Lösungen zu erarbeiten und die Probleme nicht einfach wegzusperren.

Es bleibt abzuwarten, ob der Warnschussarrest eine Reflexion bei jugendlichen Delinquenten herbeiführen kann, wie er in der Praxis angewendet wird und ob diese Neuregelung als rechtmäßig erachtet werden kann, da eine Kombination von Bewährungsstrafe und Arrest nach dem geltenden Recht nicht möglich sind. Nach Ansicht von Helge-Kristian Münkel sollte der Warnschussarrest restriktiv angewendet werden. Zur Wahrung des Erziehungsgedanken erscheinen präventive Maßnahmen geeigneter.

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