Besser vorsorgen! Steffen Köster, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in der Kanzlei Königstraße, zum Thema Vorsorgevollmacht

Fragt man ein Ehepaar, was denn passieren würde, wenn einer von beiden einen Unfall erleidet, im Koma liegt oder bei fortschreitender Demenz nicht mehr für sich selbst entscheiden kann, so erhält man immer wieder zur Antwort: „Na, dann kümmert sich eben mein Ehepartner um meine Angelegenheiten.“
Dies ist ein (leider weit verbreiteter) Irrglaube. Weder der Ehepartner noch die Kinder können in solchen Fällen für den Partner/ Elternteil Entscheidungen treffen. Hat der Ehepartner ein eigenes Konto, kann niemand Einblick nehmen, Daueraufträge kündigen, Überweisungen vornehmen. Besitzt er eine Eigentumswohnung, kann niemand für ihn Mietverträge eingehen oder kündigen. Noch nicht einmal ein Heimvertrag kann wirksam geschlossen werden, wenn der Betroffene in ein Pflegeheim verbracht werden soll.
In einem solchen Fall müsste der Ehepartner eine gesetzliche Betreuung anregen. Dazu wird das Betreuungsgericht zunächst ein ärztliches Gutachten in Auftrag geben. Dieses Verfahren kann mehrere Monate dauern und verursacht Kosten für das Gutachten sowie Gerichtskosten. Das Gericht kann einen Familienangehörigen zum Betreuer bestellen, kann jedoch auch eine dritte Person damit beauftragen. Ein Betreuer, der den Betroffenen nicht kennt, wird weitere Zeit benötigen, um sich einen Überblick über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu verschaffen und gegenüber dem Betreuungsgericht Rechenschaft abzulegen und kostet daneben weitere Gebühren.

Dies lässt sich alles verhindern durch rechtzeitiges Erstellen einer Vorsorgevollmacht. In dieser wird bestimmt, wer in diesen Fällen handeln darf und in welchem Rahmen. In einem internen Papier können ferner „Spielregeln“ festgelegt werden, auf welche Art mit dem eigenen Vermögen gewirtschaftet werden darf; hier können beispielsweise Spekulationsgeschäfte ausgeschlossen werden.
Tipp: Es empfiehlt sich, gleich mehrere Personen, z.B. erwachsene Kinder, in diese Vollmacht mit aufzunehmen, um zu verhindern, dass bei Erkrankung beider Ehepartner kurz hintereinander erneut keine Handlungsfähigkeit mehr bestünde. Da die meisten Vollmachten so ausgestaltet sind, dass sie erst dann wirksam werden, wenn die Vollmachtnehmer das Original in den Händen halten, kann diese zunächst noch bei den Vollmachtgebern verwahrt werden. Es sollte allerdings bekannt sein, wo sich diese befinden, damit die Kinder im Ernstfall darauf zugreifen können.
Eine Vorsorgevollmacht wird häufig erstellt gemeinsam mit einer Patientenverfügung, einem Testament und einer Bestattungsvorsorge. Damit ist man dann sowohl für den Krankheits- als auch für den Todesfall bestens abgesichert und macht es seinen Angehörigen bzw. Hinterbliebenen sehr viel leichter.

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