Die Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament birgt Tücken

Ein aktuelles Urteil zum Erbrecht befasst sich mit der Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament. Diese hat zum Ziel, dass Kinder beim Tod eines der Elternteile Abstand nehmen von der Geltendmachung des ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteils, um den überlebenden Ehepartner vor gegebenenfalls größeren finanziellen Schwierigkeiten zu bewahren. Dieser könnte gezwungen sein, die selbst genutzte Immobilie zu verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen. Noch fataler können die Folgen sein, wenn der verstorbene Elternteil ein Unternehmen oder Unternehmensanteile besitzt, die auf den Todeszeitpunkt bewertet werden. Falls der Pflichtteil dennoch bereits nach dem Tod des ersten Elternteils vom Kind eingefordert wird, verliert es seine Erbenstellung nach dem zweiten Todesfall.

Im aktuellen Fall hatte sich ein Ehepaar durch ein Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erst nach dem Tod beider Ehepartner sollten die vier Kinder jeweils zu gleichen Teilen ihr Erbe erhalten. Eine Tochter fragte nach dem Tod der Mutter beim Vater per anwaltlichem Schreiben an, wie groß das zu erwartende Erbe sei. Sie forderte eine Einmalzahlung von 10.000 Euro, dann würde sie ihren Pflichtteil nicht sofort einfordern. Der Vater bezahlte, womit die Tochter nach seiner Ansicht nicht mehr zu den Schlusserben zählte.

Zu Recht, wie die Richter am Oberlandesgericht Köln mit ihrem Urteil bestätigten: Eine Pflichtteilsstrafklausel greift auch dann, wenn das den Pflichtteil fordernde Kind zwar noch nicht klagt, aber von seinem Anwalt einen Brief an den überlebenden Elternteil übersenden lässt, in dem es um Auskunft über das Vermögen bittet und gleichzeitig Geldforderungen stellt (OLG Köln, AZ 2 Wx 314/18, Urteil vom 27.98.2018).

Das Berliner Testament birgt in der Praxis zahlreiche Tücken und rechtliche Fallstricke. Es ist in vielen Fällen aus steuerlichen Gründen nicht empfehlenswert, da Freibeträge verfallen. Es führt – wie im vorliegenden Fall – zu Pflichtteilsansprüchen der Kinder. Und schließlich entfaltet ein Berliner Testament eine Bindungswirkung für den überlebenden Elternteil, der oftmals so nicht gewollt ist.

Möchten sich Ehegatten zu gegenseitigen Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen, ist diesen in jedem Fall dringend anzuraten, sich vorab anwaltlich beraten lassen, um die oben genannten Nachteile möglichst zu vermeiden.

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