Urheberrecht: Aktuelles Urteil zur Panoramafreiheit

„Panoramafreiheit“ ist ein wichtiger Begriff aus dem Urheberrecht. Er besagt, dass Bauwerke und Kunstwerke im öffentlichen Raum fotografiert werden dürfen – und dass diese Fotos auch publiziert werden dürfen, ohne dass damit die Urheberrechte des Künstlers verletzt würden. Voraussetzung ist, dass das Foto von einem öffentlichen Weg aus gemacht wurde und dass sich das Kunstwerk dauerhaft an diesem Ort befindet (§ 59 UrhG).

In einem aktuellen Urteil wies der Bundesgerichtshof nun eine Klage mit Hinweis auf die Panoramafreiheit ab (Az. I ZR 247/15 , Urteil vom 27. April 2017).
Worum ging es? Gegenstand der Klage war eine Malerei, der so genannte „Aida Kussmund“ des Künstlers Feliks Büttner, der der Reederei AIDA Cruises das ausschließliche Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt hatte. Die Schiffe der Kreuzfahrtflotte AIDA sind mit diesem Kussmund-Logo verziert.
Ein Unternehmer, der in Ägypten Landausflüge für die Passagiere der AIDA organisiert, hatte auf seiner Internetseite ein Bild der AIDA veröffentlicht, auf dem der Kussmund zu sehen war. Daraufhin wurde er von AIDA Cruises auf Schadensersatz verklagt. Argument: Das Kreuzfahrtschiff befinde sich nicht bleibend an einem Ort im einen öffentlichen Raum.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Karlsruher Richter argumentierten, das Kreuzfahrschiff befinde sich sehr wohl an einem öffentlichen Ort. Auch wenn ein Werk nicht immer am selben Ort sei, sondern nacheinander an verschiedenen Orten, unterliege es der Panoramafreiheit. Das Schiff könne von frei zugänglichen Orten aus gesehen werden. Der AIDA-Kussmund sei vergleichbar mit Kunstwerken auf Straßenbahnen oder Bussen.
Die Richter waren der Meinung,  die Freiheit der Fotografen sei zu stark eingeschränkt, wenn das Fotografieren oder Filmen solcher Kunstwerke eine Urheberrechtsverletzung darstellte. Das müsse auch den Künstlern klar sein, die ihre Werke für einen solchen Einsatzbereich verkauften.

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