Achtung Mieter: Haben Sie die Nebenkostenabrechnung akzeptiert, ist nicht mehr daran zu rütteln!

Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit einer interessanten Situation im Mietrecht (AZ VIII ZR 230/19, Urteil vom 28. Oktober 2020).
Ein Student hatte sich von privat in Köln ein Zimmer gemietet. Er geriet mit der Nebenkostenzahlung immer weiter in Verzug. Die Vermieter drohten ihm deshalb mit Räumung. Da der Student weiter im Zimmer wohnen bleiben wollte, ließen sich die Vermieter auf folgende Vereinbarung ein: Der Student sollte für 2 Monate je 190 Euro Nutzungsentschädigung und die ausstehenden Strom- und Wasserrechnungen nachträglich bezahlen – eine Summe von gesamt 1.600 Euro. Wenn er seine Schulden beglichen habe, würden sie auf die Zwangsräumung verzichten.

Der Student nahm diesen Vorschlag zur Güte schriftlich an. Dann zog er aus dem Zimmer aus, ohne die Rechnung zu bezahlen. Die Vermieter gaben ihm daraufhin seine 380 Euro Kaution nicht zurück und forderten die Begleichung der restlichen 1.220 Euro. Der Student klagte gegen dieses Vorgehen und begründete seine Klage damit, dass die Nebenkostenabrechnung nicht transparent gewesen sei.

Die Richter am Bundesgerichtshof wiesen die Klage ab. Sie argumentierten, dass die Abrechnung so, wie sie gestaltet war, gültig war, weil der Mieter sie schriftlich akzeptiert hatte. Ob die Abrechnung formal korrekt war, ist in dieser Situation irrelevant. Es war also rechtens, dass die Vermieter die Kaution einbehalten hatten.

In unserer Kanzlei in Stuttgart-Stadtmitte ist der Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht Samir Talic Ihr kompetenter Ansprechpartner, wenn es um Fragen zum Mietrecht, insbesondere zum Thema Kündigung und Räumung für Mieter und Vermieter geht. Vereinbaren Sie einen Termin!

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