Ihre Kanzlei Königstraße über ein wichtiges Aktuelles Urteil zum Immobilienrecht: „Gekauft wie gesehen“

… heißt es gerne mal an Verkaufsbuden, auf dem Flohmarkt oder beim Privatverkauf. „Keine Rückgabe“ ist häufig zu lesen in den einschlägigen Internetportalen. Garantie- und Gewährleistungsansprüche und ihr Umgang damit sind offensichtlich überall Thema – zu Recht.
Wie aber sieht es aus, wenn es nicht um ein gebrauchtes Kinderfahrrad, sondern um etwas sehr viel Teureres geht: eine Immobilie beispielsweise? Was ist, wenn der Käufer das Traumhaus doch nicht so toll findet, weil beispielsweise von Schimmel oder Hausschwamm keine Rede war? Was tun, wenn er nach dem Immobilienerwerb sehr hohe Mängelbeseitigungskosten verlangt?

Ein in dieser Situation grundlegendes Urteil hat der Bundesgerichtshof am 4. April 2014 gefällt (BGH, Az.: V ZR 275/12) und die Grenzen der Haftung des Verkäufers einer gebrauchten Immobilie abgesteckt. Demnach haftet der Verkäufer im vorliegenden Fall für die volle Mängelbeseitigung, jedoch begrenzt durch Grundsätze zur Verhältnismäßigkeit. Verkäufer von Immobilien sind deshalb gut beraten, bei den vertraglichen Regelungen an Gewährleistungsausschlüsse zu denken und hier keine Fehler zu machen, um nicht böse Überraschungen erleben zu müssen.
Eine kompetente Beratung durch eine auf Immobilienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei wie die Kanzlei Königstraße in Stuttgart, scheint angeraten. Unser Ansprechpartner für Immobilienrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für das Miet- und Wohnungseigentumsrecht Samir Talic. Vereinbaren Sie einen Termin unter 0711/ 24 83 83 0!

 

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