Handy am Steuer – doch nicht verboten?

Das Oberlandesgericht Stuttgart fällte ein Urteil zum Handyverbot am Steuer, das weitreichende Folgen hat (AZ 4Ss 212/16, Urteil vom 25.04.2016). Warum?

Ein Autofahrer wurde geschnappt, als er während der Fahrt sein Handy in der Hand hielt. Er bekam dafür vom Amtsgericht Backnang eine Geldbuße von 60 Euro und einen Punkt in Flensburg. So weit, so gut. Der Mann legte jedoch Beschwerde ein und sein Fall kam vor das Oberlandesgericht. Der Fahrer argumentierte: Er habe das Telefonat bereits vor der Autofahrt begonnen. Dann sei er eingestiegen und habe das Gespräch per Bluetooth auf seine Freisprechanlage umgestellt. Er habe gar nicht mit dem Handy telefoniert, sondern er habe schlicht vergessen, das Mobilteil aus der Hand zu legen.
Die Stuttgarter Richter glaubten seinen Ausführungen und gaben ihm Recht.

Generell ist die Handynutzung beim Autofahren verboten – so steht es in § 23 Abs. 1a StVO. Hier heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“ Genau dieses Wörtchen „muss“ macht den Unterschied im vorliegenden Fall. Für das Telefonat über die Freisprechanlage war tatsächlich das Halten des Mobilgerätes nicht nötig. Und das Halten alleine stellt noch keine Gefahr für den Straßenverkehr dar, so die Stuttgarter Richter. Gefährlich im Straßenverkehr wird es erst, wenn Funktionen wie das Schreiben einer Nachricht während des Fahrens genutzt werden.

Das vorliegende Urteil ist deshalb von großer Tragweite, weil es viele vergleichbare Bußgeldverfahren gibt. Am Amtsgericht Stuttgart werden die meisten Verfahren wegen Handynutzung am Steuer auf Grund dieses Urteils mittlerweile eingestellt.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat zum 19.10.2017 den Wortlaut des § 23 Abs. 1a Nr. 2 a) StVO geändert, sodass es aktuell nicht absehbar ist, ob die o.g. Rechtsprechung des OLG Stuttgart weiterhin fortbestehen wird.

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