Europäischer Gerichtshof:  Wehrpflichtige syrische Flüchtlinge erhalten Flüchtlingsstatus

Wehrpflichtige syrische Flüchtlinge bekamen bisher vor den deutschen Gerichten unterschiedlichen Schutzstatus zugesprochen: Manche erhielten den vollen Flüchtlingsschutz, andere nur subsidiären Schutz. Der Europäische Gerichtshof (EUGh) hat nun Klarheit geschaffen: Wer aus Syrien flieht, weil er dort den Wehrdienst ableisten müsste, erhält den Flüchtlingsstatus. Nur in Ausnahmefällen kann dieser von den Gerichten verweigert werden (AZ C-238/19, Urteil vom 19.11.2020).
Hintergrund für dieses Urteil ist die Einschätzung der Richter, dass der Bürgerkrieg in Syrien durch Kriegsverbrechen und durch Verbrechen gegen die Menschlichkeit geprägt sei und dass jemand, der dort den Wehrdienst verweigern wolle, mit Verfolgung und schweren Strafen seitens des syrischen Staates rechnen müsse.

Welche Konsequenz hat dieses Urteil?

Wer in der Vergangenheit vor den deutschen Gerichten keinen Flüchtlingsstatus zugesprochen bekommen hatte, erhält ihn nun nicht automatisch. Er muss selbst einen Folgeantrag stellen, damit das Verfahren neu aufgenommen werden kann.

Wie stellt man einen Folgeantrag?

Ein erneuter Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages wird nach der Begriffsbestimmung des § 71 Abs. 1 AsylVfG als Folgeantrag bezeichnet. Der Folgeantrag ist grundsätzlich persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der der Folgeantragsteller während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war.

Ein weiteres Asylverfahren ist nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) vorliegen. Dies ist der Fall, wenn sich entweder die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Asylbewerbers geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO (Zivilprozessordnung) vorliegen (Gründe für eine Restitutionsklage). Der Asylbewerber muss ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Der Folgeantrag muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden.

Der Folgeantragsteller muss von sich aus Tatsachen und Beweismittel angeben, aus denen sich die genannten Voraussetzungen ergeben.

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