Einbürgerung in Deutschland nur mit ausreichenden Sprachkenntnissen möglich

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen urteilte im Fall eines syrischen Einbürgerungsbewerbers. Es lehnte dessen Einbürgerungsantrag ab und begründete dieses Urteil damit, dass er keine ausreichenden schriftlichen Sprachkenntnisse habe. Die Mindestanforderung für eine Einbürgerung sei das B1-Niveau (AZ 19 A 2379/18, Urteil vom 10.12.2020).

Zum Verständnis: Die Kompetenzniveaus des GER (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen) gliedern sich wie folgt: A1 und A2 – elementare Sprachverwendung, B1 und B2 – selbstständige Sprachverwendung – C1 und C2 – kompetente Sprachverwendung.

Im konkreten Fall handelte es sich um einen syrischen Staatsbürger, der seit 2003 in Deutschland lebte. Sein Antrag auf Einbürgerung wurde zunächst – neben den mangelnden Sprachkenntnissen – auch deshalb abgelehnt, weil er Gründungsmitglied eines politisch-salafistischen Moscheevereins war und dort verfassungsfeindliche Ideen unterstützt hat. Der Antragsteller erreichte beim Sprachtest im Teil Hören/Lesen zwar das Ergebnis B1, im Schreiben jedoch nur A2. Ein von ihm angeführtes Attest eines Psychologen, wonach er aus gesundheitlichen gründen nicht in der Lage sei, die Sprachanforderungen zu erfüllen, blieb vor Gericht ohne Erfolg. Der Einbürgerungsantrag wurde abgelehnt, eine Revision nicht zugelassen.

Für alle juristischen Fälle zu Aufenthaltsrecht und Einbürgerung wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Stuttgart bitte an den Fachanwalt für Migrationsrecht Samir Talic. Vereinbaren Sie einen Termin!

Jetzt anrufen: 0711 2483830
Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater hat 4,85 von 5 Sternen 268 Bewertungen auf ProvenExpert.com