Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für Minijobber während der Corona-Pandemie

Es sind turbulente und schwierige Zeiten für Betriebe – dennoch sind Minjobber in Betrieben allen anderen Arbeitnehmern gleichgestellt und genießen gesetzlichen Schutz.

Wir sind in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Esslingen auf Fälle aus dem Arbeitsrecht spezialisiert und haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt.

Ein Minijob darf vom Arbeitnehmer nur gekündigt werden, wenn – laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Betrieb muss mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen. Hat der Betrieb weniger Arbeitnehmer, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht und der Arbeitgeber kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist aus Arbeitsvertrag oder § 622 BGB, aber ohne Begründung kündigen.
  • Die gesetzliche Kündigungsfrist muss auch bei Minijobbern eingehalten werden. Sie beträgt in der Regel vier Wochen. Nach zwei Jahren beträgt die Frist einen Monat anstatt 4 Wochen und gilt nur noch zum Monatsende (davor kann auch zum 15. gekündigt werden). Nach fünf Jahren Beschäftigungsverhältnis beträgt sie zwei Monate, nach acht Jahren drei Monate. Nach dem Gesetz gilt die längere Frist des § 622 Abs. 2 BGB nur für den Arbeitgeber, nicht für den Arbeitnehmer – häufig wird die längere Frist aber auch für den Arbeitnehmer vereinbart. Tarifverträge sehen teilweise deutlich kürzere Kündigungsfristen vor!
  • Die Kündigung eines Minijobbers muss vom Arbeitgeber begründet werden. Sie muss schriftlich erfolgen, sonst ist sie nicht rechtswirksam.
  • Achtung: Die gesetzlichen Kündigungsschutzregelungen greifen nur, wenn der Minijobber seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen im Betrieb angestellt war.

Was gilt bei Erkrankung eines Minijobbers?

  • Bei Erkrankung eines Minijobbers – selbstverständlich auch bei einer Infektion mit dem Coronavirus – gilt eine Lohnfortzahlung von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Bei längerer Erkrankung hat der Minijobber keinen Anspruch auf Krankengeld.
  • Während der Quarantäne bekommt der Minijobber seinen Lohn weiter ausbezahlt. Der Arbeitgeber kann bei der Gesundheitsbehörde eine Entschädigung für die Lohnzahlung beantragen.

Wenn ein Arbeitgeber gegen die gesetzlichen Vorgaben des KSchG verstößt, kann der Minijobber innerhalb von drei Wochen (!) eine Kündigungsschutzklage einreichen. Wenn diese Frist überschritten wird, ist die Kündigung wirksam und unangreifbar – egal, wie falsch sie sein mag!
Wichtig: Die Kosten des Rechtsstreits trägt im arbeitsgerichtlichen Verfahren jede Partei selbst. Gerade bei Minijobbern ist also eine Rechtschutzversicherung quasi zwingend, sonst kostet das Verfahren schnell ein bis zwei Monatsgehälter.

Wenn Sie von einer Kündigung betroffen sind – sei es durch Corona bedingt oder generell – können wir Ihre Kündigung auf Rechtmäßigkeit überprüfen und Sie gegebenenfalls in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht unterstützen.

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