Bundesgerichtshof urteilt: Miete muss nicht am dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters sein

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (Az: VIII ZR 222/15, Urteil vom 5.10.2016) besagt, dass es nicht darauf ankommt, wann eine Mietzahlung beim Vermieter wirklich ankommt, sondern dass nur entscheidend ist, wann der Auftrag zur Überweisung der Miete erteilt wurde. Dies muss bis zum dritten Werktag eines Monats geschehen sein.

Zur Verhandlung kam ein Fall, bei dem Mieter ihre Miete mehrere Monate lang bar auf der Bank einzahlten. Dies taten sie immer am dritten Werktag des Monats. Die Vermieterin mahnte die Mieter zunächst ab und kündigte dann das Mietverhältnis fristlos. Sie berief sich darauf, dass die Zahlung fortgesetzt unpünktlich erfolgt sei.
Laut BGB (§ 556b, Abs.1) muss die Miete spätestens bis zum dritten Werktag zu entrichten sein. Die Karlsruher Richter entschieden nun, dass es hier nicht darauf ankomme, ob die Miete auch am dritten Werktag beim Vermieter angekommen sei. Einzig entscheidend sei das Datum des Zahlungsauftrags. Dieser müsse bis zum dritten Werktag erfolgen. Es sei nicht rechtens, dass das Risiko einer verspäteten Überweisung auf die Mieter abgewälzt wurde, denn das sei einzig das Risiko der Banken. Eine im Mietvertrag verankerte „Rechtzeitigkeitsklausel“ sei unwirksam, denn sie benachteilige die Mieter in unangemessener Weise.
Im vorliegenden Fall wiesen die Richter die Räumungsklage der Vermieterin ab.

Samir Talic, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht in der Kanzlei Königstraße in Stuttgart, rät deshalb dringend: Wenn Sie Mietzahlungen zu spät erhalten und den Mietern deshalb kündigen wollen, überprüfen Sie unbedingt, ob die Zahlungen auch zu spät in Auftrag gegeben wurden.

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