Darf ein Mietverhältnis gekündigt werden, wenn ein Gebäudeteil ersatzlos abgerissen werden soll?

Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit der „wirtschaftlichen Verwertung“ einer Mietsache als Kündigungsgrund (BGB, AZ VIII ZR 70/19, Urteil vom 16.12.2020).
Im verhandelten Fall ging es darum, dass ein ehemaliges Landarbeiterhaus seit Jahrzehnten für nur 60 Euro im Monat vermietet wurde. Das Badezimmer, das sich in einem Seitenflügel des Gebäudes befand, war in so baufälligem und statisch kritischem Zustand, dass eine Benutzung nach Einschätzung der Vermieter sogar gefährlich war. Die Vermieter wollten das Badezimmer deshalb vollständig abreißen, es aber nicht durch ein Neues ersetzen – weshalb sie den Mietvertrag kündigten. Die Mieter klagten gegen die Kündigung. Und bekamen Recht. Nach Ansicht der Richter ist der ersatzlose Abriss eines Gebäudes keine „wirtschaftliche Verwertung“, wie sie in § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB definiert ist. Durch den Abriss gewinnt das Grundstück nicht an Wert. Der Neubau des Bades würde den Vermieter rund 26.000 Euro kosten – nach Ansicht der Richter ein überschaubarer Betrag für eine Maßnahme, die nebenbei sogar den Grundstückswert erhöhen würde. Die Mietkündigung wurde also in Ermangelung eines Kündigungsgrundes abgewiesen.

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