Neues aus dem Markenrecht: Die Unionsgewährleistungsmarke (UGM)

Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante/ Spanien hat zum 1. Oktober vergangenen Jahres die Unionsgewährleistungsmarke eingeführt. Es handelt sich dabei um ein Gütezeichen auf EU-Ebene, vergleichbar dem deutschen Gütesiegel.

Die Unionsgewährleistungsmarke soll die Qualitätsstandards eines Produktes oder einer Dienstleistung sicherstellen. Sie belegt, dass das Produkt bestimmte Eigenschaften aufweist, dass es definierte Standards erfüllt und in einer guten Qualität aus geprüften Materialien hergestellt ist.
Voraussetzung: Der Hersteller eines Produkts, das die UGM erhalten soll, darf diese nicht selbst anmelden – sonst wäre die Neutralität des Siegels nicht gewährleistet.
Zur Anmeldung eines Produkts muss der prüfenden Institution, z.B. einem Fachverband, vom Hersteller eine detaillierte Satzung vorgelegt werden. Diese beinhaltet, wer die UGM benutzen darf, welche Eigenschaften des Produkts durch die UGM gewährleistet werden, wie diese Eigenschaften geprüft wurden und welche Strafen bei Missbrauch dieser Bedingungen drohen.

Für Unternehmer ist dieses Siegel eine interessante Option, denn Produkte mit Qualitätssiegel sind am Markt deutlich besser positioniert.
Rechtsanwalt Gerald Kneissle aus der Kanzlei Königstraße in Stuttgart befasst sich im Schwerpunkt mit Markenrecht. Er vertritt Unternehmen bei Markenanmeldungen, Abmahnungen und Lizenzierung ihrer Marken.  Für Fragen steht er gerne zur Verfügung!

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