Die Kanzlei Königstraße informiert: Reform der Tötungsdelikte § 211 StGB

Der Deutsche Anwaltverein hat dem neuen Bundesminister der Justiz einen Entwurf zur Reform der Tötungsdelikte Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) anlässlich des Neujahrsempfangs des Deutschen Anwaltvereins am 14. Januar 2014 überreicht. Hiernach wird der Gesetzgeber aufgefordert, klare und eindeutige Regeln zum Schutz des Rechtsgutes auf Leben zu normieren.

Nach § 211 StGB wird der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln – oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Die Begriffe Mordlust, Habgier, niedrige Beweggründe, Heimtücke und Grausamkeit sind nicht geeignet, den jeweiligen Lebenssachverhalt eindeutig zu kennzeichnen. Die Mordmerkmale des § 211 Abs.2 StGB sind durch das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen und deren Moral geprägt. Nach dem Deutschen Anwaltverein soll der Mordparagraf vollständig entfallen und stattdessen § 212 StGB – „Totschlag“ neu geregelt werden. Die bisher geltenden Mordmerkmale sollen statt auf tatbestandlicher Ebene in der Strafzumessung Anklang finden. Im Wege der Strafzumessung soll schließlich eine entsprechende Berücksichtigung vorgenommen werden.

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