Die Kanzlei Königstraße in Stuttgart berichtet über ein aktuelles Urteil zum Reiserecht

Keine Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalter aufgrund starker Alkoholisierung und lautstarker Auseinandersetzung der Reisenden!

Die Urlaubsruhe und Erholung kann gerade bei All-Inclusive Reisen durch alkoholisierte Mitreisende empfindlich gestört werden. Das Amtsgericht Viersen hat hierzu entschieden, dass lautstarke Auseinandersetzungen zwischen Reisenden in meist alkoholisiertem Zustand bei billigen All-Inclusive Reisen den Reiseveranstalter nicht zur Kündigung des Reisevertrages berechtigen. Die typischerweise alkoholbedingten Verfehlungen des Reisenden sind vom Reiseveranstalter in einem höheren Maße zu tolerieren als bei anderen Pauschalreisen (AG Viersen – Urteil vom 9.4.2013 – 2 C 446/11).

Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin eine zweiwöchige Pauschalreise in die Türkei. Der Gesamtreisepreis betrug 1.430,00 EUR für beide zusammen.

Zwischen den Reisenden kam es in stark alkoholisiertem Zustand zu mehrfachen lautstarken verbalen Auseinandersetzungen, wobei auch wiederholt die Nachtruhe weiterer Hotelgäste gestört wurde. Die Hotelleitung verwies das Paar daraufhin des Hotels, worauf die Reiseleitung die Reisenden in einem anderen Hotel unterbringen wollte. Dort kam es jedoch schon kurz nach der Ankunft wieder zu einer Auseinandersetzung an der Poolbar. Das neue Hotel verweigerte danach ebenfalls die weitere Unterbringung. Der Reiseveranstalter kündigte die Reise und die Reisenden mussten die Kosten für den Heimflug teilweise selber tragen.

Die Klage des Reisenden auf Zahlung der restlichen Kosten für den Flug hatte Erfolg.

Starke Alkoholisierung und damit verbundene lautstarke Auseinandersetzung genügen in diesem Fall nach Ansicht des AG Viersen nicht als Kündigungsgrund iSd. § 314 I BGB.

Denn bei der gebotenen Abwägung der Umstände des Einzelfalls sei auch der Charakter der Reise zu berücksichtigen. All-Inclusive-Reisen zeichneten sich dadurch aus, dass dem Reisenden für den gezahlten Pauschalpreis vor Ort Speisen und Getränke in unbegrenzter Menge zum Verzehr zur Verfügung stehen. Dies umschließe auch alkoholische Getränke. Trifft eine solche Gestaltung mit einer Reise im unteren Preissegment zusammen, stelle, so das AG Viersen, der vermehrte Verzehr alkoholischer Getränke ein geradezu typisches Reiseverhalten dar. Vor diesem Hintergrund seien einzelne typischerweise alkoholbedingte Verfehlungen des Reisenden von dem Reiseveranstalter in einem höheren Maße zu tolerieren, als dies bei anderweitigen Reisegestaltungen der Fall ist.

Dass Alkoholgenuss in einem Einzelfall zur hörbaren Eskalation eines Beziehungsstreites führt, halte sich dabei grundsätzlich im Rahmen hinzunehmenden Verhaltens.

Anders wäre dies erst zu beurteilen, wenn die Störung anderer Gäste ein besonders drastisches Ausmaß erreiche. Dies könne aber bei einer – wenn auch zur Nachtzeit ärgerlichen – rein akustischen Störung nicht angenommen werden. Hierzu hätte es einer weiteren Eskalation, etwa dem Übergreifen der Auseinandersetzung auf andere Gäste, bedurft.

 

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