Ein Fall aus dem Medizinrecht: Risikoaufklärung vor einer OP war angeblich unzureichend

Das Oberlandesgericht Frankfurt verhandelte aktuell einen Fall aus dem Medizinrecht (8 U 78/16, Urteil vom 20.02.2018).
Gegenstand war die angeblich missglückte Operation eines Patienten. Dieser wurde 2011 am Knie operiert, wobei ihm eine so genannte „Schlittenprothese“ eingesetzt wurde. Bereits zwei Jahre später traten die Beschwerden erneut auf. Grund dafür: Die Prothese hatte sich gelockert. Der Patient musste erneut operiert werden. Er fühlte sich durch die schriftliche Risikobeschreibung, die er vor der ersten OP unterschrieben hatte, nicht vollständig aufgeklärt, zudem sei die ärztliche Behandlung fehlerhaft gewesen. Er war der Meinung, die Prothese sei bei der ersten OP falsch eingesetzt worden. Der Patient verklagte die Klinik auf Schadensersatz in Höhe von € 50.000 plus Zinsen, außerdem forderte er die Übernahme aller materiellen Schäden, die aus der – nach seiner Meinung – fehlerhaften Behandlung entstanden waren.

Die Frankfurter Richter lehnten seine Klage ab, nachdem ein Sachverständiger zu Rate gezogen worden war. Es ging in der Verhandlung auch grundsätzlich darum, ob sich schriftliche Risikoaufklärungen, wie sie jeder Patient vor einem medizinischen Eingriff bekommt und unterschreiben muss, an bestimmte Vorgaben halten müssen, konkret: an die Formulierungen des Medical Dictionary for Regulatory Activities (MedDRA), dessen Definitionen (gelegentlich – selten – sehr selten… etc.) für Medikamenten-Beipackzettel verbindlich sind. Diese sind nach Ansicht der Richter nicht häufig im alltäglichen Sprachgebrauch zu finden. Der durchschnittliche Patient sei nicht mit diesen Formulierungen vertraut.

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