Erlischt mein Aufenthaltsrecht in Deutschland, wenn ich mich längere Zeit im Ausland aufhalte?

Das Aufenthaltsrecht in Deutschland ist häufig befristet und endet automatisch mit Ablauf der Frist. Aber auch wenn die Niederlassungserlaubnis unbefristet erteilt wurde, sind gesetzliche Regeln zu beachten, um das Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren.
Wenn ausländische Staatsangehörige z.B. für eine längere Zeit in ihre Heimat zurückkehren, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen, ein Familienmitglied zu pflegen oder eine Ausbildung zu machen, kann es passieren, dass sie – trotz unbefristeter Aufenthaltserlaubnis – bei ihrer Rückkehr eine böse Überraschung erleben und nicht mehr nach Deutschland einreisen dürfen.

Wie ist die Rechtslage? Eine Ausreise, die länger als 6 Monate dauert, ist laut dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – AufenthG aus einem „seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund“ erfolgt (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG). Wenn der Grund der Ausreise also ein dauerhafter und nicht vorübergehender ist – also beispielsweise der Besuch einer Schule oder Hochschule bzw. die Absolvierung einer Ausbildung – dann erlischt die Aufenthaltserlaubnis. Es hilft in einem solchen Fall auch nichts, wenn man kurz vor Ablauf des halben Jahres zurückkehrt und nach kurzer Zeit wieder ausreist. Achtung auch für Kinder, die zur Ausbildung in die Heimat zurückkehren, aber weiterhin bei ihren Eltern in Deutschland gemeldet sind und alle Ferien in Deutschland verbringen: Auch sie verwirken ihr Aufenthaltsrecht.

Ausnahme: Wenn der/die Ausländer/in mehr als 15 Jahre in Deutschland gelebt hat und nachweisen kann, dass er/sie einen gesicherten Lebensunterhalt hat – bzw. wenn eine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen besteht, dann erlischt die Niederlassungserlaubnis nicht (§ 51 Abs. 8. (1a)).
In einem solchen Fall muss vor Ausreise bei der Ausländerbehörde oder dem Bürgeramt des aktuellen Wohnsitzes eine Bescheinigung beantragt werden, mit der man auch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist wieder nach Deutschland einreisen darf. Für diese Bescheinigung müssen Arbeitsvertrag und Rentenversicherungsnachweise vorgelegt werden. Falls der Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist nicht noch vor der Ausreise in Deutschland beantragt worden ist, muss der Antrag auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Monate gestellt werden.
Bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt das Aufenthaltsrecht erst nach 12 Monaten Aufenthalt außerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Wenn man sich in einem Staat der Europäischen Union aufhält, erlischt die Daueraufenthaltserlaubnis sogar erst nach 6 Jahren.

Für alle Fragen zum Aufenthaltsrecht wenden Sie sich an den Fachanwalt für Migrationsrecht Samir Talic in unserer Kanzlei in Stuttgart-Stadtmitte. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!

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