Flugverspätung: Wer haftet, wenn das Flugzeug mitsamt Crew angemietet war?

Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit einem wichtigen Fall aus dem Reiserecht.
Das Urteil: Für Flugverspätung haftet immer das Flugunternehmen, bei dem die Buchung abgeschlossen wurde – egal, ob das Flugzeug eigentlich einer anderen Fluggesellschaft gehört. (Az. X ZR 102/16 und Az. X ZR 106/16 vom 12.09.2017).

Im konkreten Fall hatten Reisende geklagt, weil ihr Flug von Düsseldorf nach Marokko mit siebenstündiger Verspätung ankam. Sie hatten den Flug bei „Royal Air Maroc“ gebucht. Diese hatte aber einen so genannten „Wet-Lease-Vertrag“ mit der spanischen „Swiftair“ abgeschlossen und hatte dort ein Flugzeug samt Besatzung gemietet. Die „Royal Air Maroc“ verweigerte eine Entschädigung der Reisenden mit dem Argument, sie sei ja nicht mehr das ausführende Unternehmen gewesen.
Die Karlsruher Richter entschieden – anders als die Vorinstanzen – dass die „Royal Air Maroc“ sehr wohl für den Schaden aufkommen müsse, denn diese habe die Buchung angenommen. Es sei nicht entscheidend, in welchem Flugzeug der Flug dann durchgeführt wurde.
Dieses Urteil ist für viele Reisende relevant. Man denke nur an die Flüge der „Eurowings“, die regelmäßig Wet-Lease-Verträge mit der insolventen Air Berlin abgeschlossen hat.

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