Amtliche Wohnungsdurchsuchung bei ausreisepflichtigem Ausländer unzulässig

Ein ausländischer Mitbürger sollte ausgewiesen werden, konnte aber beim zuständigen Amtsgericht in Gelsenkirchen keine Identitätsnachweise vorlegen. Daraufhin ordnete das Amtsgericht eine Wohnungsdurchsuchung an – in der Vermutung, dass er dort die Papiere versteckt habe, um seine Abschiebung hinauszuzögern.
Der Ausreisepflichtige klagte gegen diesen Beschluss. Zu Recht – so das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (AZ 15 W 80/21, Beschluss vom 4.3.2021).
Die Richter argumentierten, dass es konkrete Anhaltspunkte geben müsse, bevor eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet werden könne. Es gab im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte, dass in der Wohnung vielleicht Ausweispapiere versteckt sein könnten. Die bloße Vermutung reiche für einen Durchsuchungsbefehl nicht aus. Außerdem komme es üblicherweise nicht vor, dass ausreisepflichtige Ausländer keine Papiere vorlegen könnten, um Zeit zu gewinnen. Auch die Tatsache, dass der Betroffene sich weigerte, an der Aufklärung der Situation mitzuwirken, sei kein Indiz dafür, dass er die Papiere in seiner Wohnung aufbewahrt habe.

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