Wer ist mit „Abkömmlinge“ in einem Testament gemeint?

Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Oldenburg zeigt wieder einmal deutlich, wie wichtig es ist, ein Testament präzise zu formulieren. Es ging hier konkret um den Begriff „Abkömmlinge“ (AZ 3 U 24/18, Urteil vom 11.09.2019).

Wie war die Sachlage? Ein Ehepaar verfasste ein gemeinsames Testament. Nach dem Tod eines der Ehepartner sollte zunächst der überlebende Partner alles erben, nach dessen Tod dann die gemeinsamen Kinder. Im notariellen Testament des Ehepaares war dies so formuliert, dass ihre „gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ erben sollten.
Nach dem Tod des Ehemannes änderte die Ehefrau das Testament. Sie setzte eine ihrer Töchter und deren Sohn als Erben ein. Die andere Tochter klagte und argumentierte, dass mit „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ nur die Kinder gemeint seien – nicht aber der Enkelsohn. Deshalb sei dieses neue Testament nicht wirksam.

In erster Instanz bekam die Klägerin Recht. Erbberechtigt seien nur die gemeinsamen Kinder, nicht die Enkelkinder des Ehepaares.
Die Tochter, deren Sohn ihrer Ansicht nach hätte erben sollen, ging in Berufung. Und bekam Recht! Die Richter am Oberlandesgericht argumentierten, dass der Begriff „Abkömmlinge“ nicht alleine die Kinder, sondern auch deren Kinder und Enkel bezeichnen könne. Wenn das Ehepaar nur die Kinder gemeint hätte, stünde im Testament „Kinder“ und nicht „Abkömmlinge“. Die Richter hielten es auch für plausibel, dass die Erblasserin ihr Enkelkind eher finanziell unterstützen wollte als dessen Tante, die bereits ihr gesichertes Einkommen hatte.

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die Wünsche bezüglich des eigenen Nachlasses präzise zu formulieren. Nur so ist gewährleistet, dass keine Differenzen zwischen den Erben entstehen oder gerichtliche Rechtsstreitigkeiten notwendig werden.
Bei der Gestaltung eines rechtssicheren Testaments beraten und unterstützen wir Sie gerne.

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