Rechtsanwalt Talic aus der Kanzlei Königstraße informiert zu einem aktuellen Urteil des BGH zur Zulässigkeit der Untervermietung an Touristen durch Wohnraummieter

Kann ein Mieter mit einer Untervermietungserlaubnis die Wohnung an Touristen überlassen?
Mit dieser Frage befasste sich der zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einer aktuellen Entscheidung vom 08.01.2014 (VIII ZR 210/13).
Hintergrund der Entscheidung: Der Mieter erhielt von der Vermieterin im Jahr 2008 die Erlaubnis zur Untervermietung, weil er die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende zum Besuch seiner Tochter in Berlin nutzte und daher zeitweise untervermieten wollte. Die Erlaubnis zur Untervermietung war in diesem Fall an die Bedingung geknüpft, dass Untermietern  Postvollmacht vom Mieter erteilt werden sollte. Die Vermieterin war mit der Untervermietung an Touristen jedoch nicht einverstanden. Der Mieter wurde erfolglos abgemahnt und schließlich wurde das Mietverhältnis von der Vermieterin gekündigt.
Der BGH entschied, dass der Mieter nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt war.
Argument: Die Überlassung der Mietwohnung an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung. Auch aus der Bedingung, dass die Untermieter Postvollmacht für die streitgegenständliche Wohnung haben sollten, war erkennbar, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, bei denen eine solche Funktion offensichtlich ausgeschlossen ist.

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