Die Kanzlei Königstraße in Stuttgart informiert über ein aktuelles Urteil im Arbeitsrecht: Videoüberwachung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

In einem aktuellen Urteil (21. Juni 2012 – 2 AZR 153/11) – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Material aus einer verdeckten Videoüberwachung nicht einfach als Beweismaterial vor Gericht verwendet werden darf. Gegenstand des Prozesses war die fristlose Kündigung einer stellvertretenden Filialleiterin in einem Einzelhandelsunternehmen, die mehrfach Zigaretten aus dem Warenlager gestohlen hatte.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Videoüberwachung nur dann statthaft ist, wenn bereits ein konkreter Tatverdacht vorliegt und andere Maßnahmen zur Aufklärung nicht bestanden haben. Außerdem darf sich die Überwachung nicht als „unverhältnismäßig“ darstellen.

Nur wenn diese drei Voraussetzungen gegeben sind, hält eine Videoüberwachung datenschutzrechtlichen Vorschriften stand und nur dann dürfen Beweise, die durch die Überwachung erbracht wurden, im Prozess verwertet werden. Im konkreten Fall hatte das Landesarbeitsgericht die Klage der Filialleiterin gegen ihre Kündigung noch abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun den Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da geprüft werden müsse, ob in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Videoaufzeichnung und deren Verwendung vor Gericht gegeben waren.

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