Umgangsrecht: Eltern dürfen nach der Trennung den Kontakt zu ihren Kindern nicht verweigern, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient

Das Oberlandesgericht Frankfurt verhandelte aktuell einen Fall, in dem es um das Umgangsrecht bzw. die Umgangspflicht eines Vaters ging. Die Eheleute, Eltern von drei Söhnen, lebten getrennt, waren aber noch nicht geschieden. Beide hatten das Sorgerecht.
Der Vater war bereits 2017 aus der Familienwohnung ausgezogen und hatte mittlerweile eine andere Partnerin und ein neugeborenes Kind. Schlafmangel wegen des Säuglings und massiven beruflichen Stress führte er als Gründe an, warum er seine drei Söhne nicht regelmäßig treffen könne.
Die Mutter der Söhne ließ sich das nicht gefallen. Die Söhne würden ihren Vater vermissen und ihn gerne regelmäßig sehen. Deshalb ging sie vor Gericht.
Die Richter gaben der Mutter Recht. Ihre Kinder hätten ein Recht auf Umgang mit dem Vater. Dieser sei gesetzlich verpflichtet, Kontakt zu seinen Söhnen zu halten, wenn dies dem Kindeswohl diene (§ 1684 Abs. 1 BGB). Die Elternschaft beinhalte grundsätzlich die Pflicht, sich um die Kinder zu kümmern, sie zu pflegen und zu erziehen. Genauso hätten aber auch die Kinder das Recht, von ihren Eltern gepflegt und erzogen zu werden. Der Aufbau einer persönlichen Beziehung zu beiden Elternteilen sei wichtig und käme nachweislich der Entwicklung der Kinder zugute.
Wenn Eltern ihren Kindern dies verweigern, entziehen sie sich ihrer Verantwortung und vernachlässigen ihre Erziehungspflicht, die auch im Grundgesetz verankert ist. Im vorliegenden Fall urteilten die Richter, dass der Vater seine Söhne einen Sonntag im Monat und für einen Teil der Schulferien zu sich holen müsse. Dafür bedürfe es einer Umstrukturierung seiner Prioritäten zu diesen Zeiten (OLG Frankfurt am Main, AZ 3 UF 156/20, Beschluss vom 11.11.2020).

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