Ein wichtiger Begriff aus dem Erbrecht: Was bedeutet „Testierunfähigkeit“?

Eine Person, die ihr Testament verfasst, muss im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein. Ist dies nicht der Fall, ist das Testament ungültig.

Die Mutmaßung über die Testierunfähigkeit führt in der Praxis immer wieder zu Erbstreitigkeiten. Meistens dann, wenn nahe Angehörige nach dem Tod erfahren, dass sie leer ausgehen oder weit weniger vom Erbe erhalten werden als erwartet, da der Erblasser kurz vor seinem Tod ein neues Testament errichtet hat. Wird dieses Testament zugunsten von neuen familienfremden Bekanntschaften errichtet, die sich im Alter um den Testator gekümmert haben, wird der Erbstreit umso emotionaler geführt. In unserer anwaltlichen Praxis haben wir regelmäßig mit solchen Fällen zu tun.

Rechtsanwalt Steffen Köster, Fachanwalt für Erbrecht in unserer Anwaltskanzlei, erklärt: „Testierunfähigkeit“ ist in § 2229 Abs. 4 BGB definiert: „Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.“ Testierfähig können Personen frühestens ab Erreichen des 16. Lebensjahrs sein.

Wer muss die Testierunfähigkeit eines Erblassers beweisen?

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber von der Testierfähigkeit einer volljährigen Person aus. Daher muss in einem Zivilprozess, beispielsweise einer Erbenfeststellungsklage, derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft, nachweisen, dass diese im Zeitpunkt der Testamentserstellung vorlag. Dies kann durch Zeugenaussagen indiziert werden, muss aber letztlich durch einen Sachverständigen (einen „forensischen Psychiater“) zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.

Schwierigkeiten bei dieser Feststellung entstehen insbesondere dann, wenn die Erstellung des Testaments bereits Monate oder Jahre zurückliegt. Liegen für diesen Zeitraum keine verlässlichen Zeugenaussagen oder Arztberichte vor, kann ein gerichtlich bestellter Gutachter oft keine gesicherte Erkenntnis über den Geisteszustand mehr gewinnen.

Ungleich schwieriger bis aussichtslos wird es für den nachträglich Enterbten, wenn das Testament vor einem deutschen Notar erstellt wurde. Dieser hat sich nämlich bei Erstellung des Testaments von der Testierfähigkeit des Erklärenden zu überzeugen und dies gemäß § 28 BeurkG in der Urkunde festzuhalten. In der Praxis haben es unsere Erbrechtsexperten bislang noch nicht erlebt, dass sich ein solcher Notar nachträglich von seiner eigenen Einschätzung distanziert hat.

Haben Sie Fragen zum Erbrecht? Brauchen Sie die Unterstützung und Vertretung durch einen im Erbrecht erfahrenen Anwalt? Dann wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Stuttgart-Stadtmitte gerne an unser Erbrechtsteam, bestehend aus Rechtsanwalt Steffen Köster und Rechtsanwältin Kerstin Herr.

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