Ihre Kanzlei in Stuttgart informiert über ein aktuelles Urteil des BGH: Weiterempfehlungswerbung (Tell-a-Friend) auf Webseiten ist unzulässig!

In einem aktuellen Urteil (I ZR 208/12 vom 12.9.2013) entschied der BGH, dass Empfehlungs-Mails als Werbung zu sehen sind und nicht ohne Einverständnis des Empfängers verschickt werden dürfen. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte ohne seine Einwilligung mehrere Werbe-E-Mails von einem Unternehmen erhalten. Das Unternehmen hatte auf seiner Webseite eine „Tell-a-Friend“-Funktion installiert, mit der ein Benutzer, wenn er seine eigene E-Mail-Adresse und eine weitere E-Mail-Adresse eingibt, veranlasst, dass diesem Dritten eine Werbe-E-Mail zugeschickt wird. In dieser E-Mail wird auf die Internetseite des Unternehmens hingewiesen. Das Gericht urteilte, dass es sich hierbei um eine unverlangt versendete Werbung handle, die nicht ohne Einverständnis des Empfängers verschickt werden dürfe.

Das Urteil löste bei den betroffenen Unternehmen große Unruhe aus. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben und wenn Sie Ihre Kunden weiterhin bewerben wollen, ohne eine Abmahnung zu riskieren, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Gerald Kneissle in unserer Kanzlei. Er berät Sie, worauf Unternehmer bei der Werbung achten müssen!

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