Steuerrecht: Immobilienmakler muss Kunden nicht über Steuerpflicht informieren

Das Bundesgerichtshof hatte sich jüngst mit den Aufgaben von Immobilienmaklern zu befassen.

Wie war die Sachlage?
Eine Dame hatte für 170.000 Euro ein Haus erworben. Nachdem sie es neun Jahre lang vermietet hatte, wollte sie es für 295.000 Euro wiederverkaufen. Hierfür hatte sie eine Immobilienmaklerin engagiert.
Nach dem Verkauf gab es ein böses Erwachen: Der Fiskus forderte Steuern in Höhe von 48.000 Euro! Grund: Die Spekulationsfrist von 10 Kalenderjahren war noch nicht abgelaufen. Die Immobilie war fremdgenutzt (selbst genutzt wären keine Steuern angefallen!) und der Verkauf lag noch innerhalb der Spekulationsfrist – so das Finanzamt.
Die Verkäuferin forderte, dass die Immobilienmaklerin die Steuerschulden bezahlen sollte. Schließlich sei es ja ihre Aufgabe gewesen, ihre Kundin über eine Spekulationsfrist zu informieren. Hätte die Kundin das nämlich gewusst, hätte sie noch ein Jahr gewartet und wäre dann steuerfrei gewesen.

Die Richter urteilten: Es sei generell nicht die Aufgabe eines Immobilienmaklers, seine Kunden auf deren steuerlichen Verpflichtungen hinzuweisen. Der vorliegende Fall wäre anders zu beurteilen, wenn sich die Immobilienmaklerin explizit als Expertin in Steuerfragen ausgegeben hätte – dann wäre sie berechtigt gewesen, gültige Auskünfte zu geben und dann wäre sie auch haftbar zu machen. (AZ ZR 152/17, Urteil vom 12. Juli 2019).

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