Sorgerechtlicher Streit der Eltern über Impfung: STIKO-Empfehlung ist maßgeblich

Ob Kinder geimpft werden sollten, ist für manche Eltern strittig. Ganz schwierig wird es, wenn sich Eltern so darüber streiten, dass sie vor Gericht ziehen müssen. Einen solchen Fall verhandelte jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt (AZ 6 UF 3/21, Beschluss vom 08.03.2021).

Ein Paar hatte gemeinsames Sorgerecht für ein 2018 geborenes Kind. Bei der Entscheidung, welche Standardschutzimpfungen das Kind bekommen sollte, wollte die Mutter genau den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) folgen. Der Vater war damit nicht einverstanden und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Er verlangte, dass das Gericht prüfen solle, ob das Kind überhaupt impffähig sei. Nach diesem Schritt des Vaters beantragte die Mutter beim Amtsgericht, dass sie über die Frage der Impfungen allein entscheiden dürfe. Das Gericht gab ihrem Antrag statt. Grundlage war § 1628 S. 1 BGB, nach dem auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung in einer einzelnen Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, auf ein Elternteil übertragen werden kann.

Warum? Das Gericht stellte klar, dass das Kindeswohl im Vordergrund stehe. Selbstverständlich muss ärztlich geklärt sein, ob in einem konkreten Fall eine Kontraindikation für eine Impfung bestehe. Dies sei aber nicht die Aufgabe des Gerichtes, sondern eines Arztes. Wenn aus ärztlicher Sicht keine Kontraindikation bestünde, dann dienten die Empfehlungen der STIKO dem Kindeswohl und seien deshalb zu befolgen. Die Entscheidung für oder wider eine Schutzimpfung sei von erheblicher Bedeutung, deshalb übertrug das Gericht die Entscheidungsbefugnis an den Elternteil – hier also die Mutter – der der Gesundheitsvorsorge des Kindes besser nachkam, d.h. im vorliegenden Fall der fachlichen Empfehlung der STIKO folgte.

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