Trotz Scheinehe gilt die gesetzliche Erbfolge

Eine Scheinehe wird nicht aus Liebe, sondern aus Kalkül geschlossen. Es stecken am ehesten aufenthaltsrechtliche Gründe dahinter, aber eine Scheinehe kann auch steuerrechtliche oder erbrechtliche Gründe haben.
Das OLG Brandenburg befasste sich aktuell mit einem Fall von angeblicher Scheinehe (AZ 3W 27/20, Urteil vom 16.03.2020). Worum ging es?
Ein Mann hinterließ zwei Söhne und eine Ehefrau, die er erst kurz vor seinem Tod geheiratet hatte. Einer der Söhne war bereits zwei Jahre vor dem Tod des Vaters enterbt worden. Nach dem Tod des Vaters erbten der andere Sohn und die Witwe jeweils die Hälfte des Vermögens. Der enterbte Sohn klagte. Er behauptete, der Vater habe nur deshalb kurz vor seinem Tod noch geheiratet, damit sich sein Pflichtteil nochmals verringere. Außerdem sei seine neue Stiefmutter eigentlich die Lebensgefährtin seines Bruders.
Die Richter konnten keine Beweise für diese Behauptung finden. Sie stellten fest, dass die Scheinehe keinen Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge habe. Die Aufhebung einer Scheinehe ist nur möglich, wenn die Ehe wissentlich mit einer geschäftsunfähigen, verwandten oder zum Zeitpunkt der Eheschließung bewusstlosen Person eingegangen wurde.

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