Ersatz von Reparaturkosten nach Verkehrsunfall – Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2013

Nach einem Unfall hat der Geschädigte oftmals die Wahl zwischen einer fiktiven Schadensregulierung anhand eines erstellten Sachverständigengutachtens oder anhand einer tatsächlich durchgeführten Reparatur. Fraglich war lange Zeit, ob dieses Wahlrecht des Geschädigten soweit reicht, dass obgleich im Falle einer durchgeführten sach- und fachgerechten Reparatur, bei der die durch den Sachverständigen geschätzten Kosten unterschritten werden, diese Differenz zu Gunsten des Geschädigten gelangt oder die meist in Anspruch genommene gegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherung den Einwand der Schadensminderungspflicht erfolgreich erheben kann.

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13 – führt der erkennende Senat aus, dass sich in einem solchen Falle  – auch im Wege der fiktiven Schadensregulierung anhand eines Sachverständigengutachtens – der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beläuft. Der Geschädigte hat in derartigen Situationen keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

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