Markenrecht im Quadrat: Die Form der Ritter Sport-Schokolade bleibt gesetzlich geschützt

In einem aktuellen Prozess vor dem Bundesgerichtshof hat der Schokoladenhersteller Ritter Sport einen Sieg errungen (Urteile AZ I ZB 105/16 und I ZB 106/16, Urteile vom 18. Oktober 2017).

Gegenstand des Rechtsstreits war die dreidimensionale, quadratische Form der Schokolade. „Quadratisch, praktisch, gut“ – so wird die Schokolade beworben, die seit 1932 in dieser Form existiert. Die Firmengründerin Clara Ritter: „Machen wir doch eine Schokolade, die in jede Sportjacketttasche passt, ohne dass sie bricht, und das gleiche Gewicht hat wie die normale Langtafel.“
Konkurrenzunternehmen wollten die quadratische Schokoladentafel in ihr Sortiment aufnehmen. Dies ist ihnen nun gesetzlich verboten.

Die Karlsruher Richter begründeten ihr Urteil damit, dass es zwei Argumente gäbe, weswegen ein Markenschutz aufgehoben werden könnte: Zum einen, wenn die Ware selbst eine bestimmte Form notwendig mache – zum zweiten, wenn ein technischer Vorteil darin bestünde, die Ware in einer bestimmten äußeren Form anzubieten. Beides sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Parallel zu Ritter Sport wurde derselbe Sachverhalt beim Traubenzuckerhersteller Dextro Energy verhandelt. Auch bei den quadratischen Traubenzuckertäfelchen bleibt der Markenschutz bestehen.

Die Karlsruher Richter widersprachen damit zwei vorhergegangenen Urteilen des Bundespatentgerichtes, in denen der Markenschutz für die quadratische Tafelschokolade wie auch das quadratische Traubenzuckertäfelchen gelöscht worden war.

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